Ausgangslage:

Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzt am 01.01.2012.

Ein Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen.

 

Den kompletten Gesetzestext findet ihr unter:

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/72a.html

 

Was besagt das Gesetz?

  • Dem Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen, die außerhalb der Familie ein Vertrauensverhältnis eingehen, gerecht zu werden
  • Sensibilisierung und Aufbau von präventiven Maßnahmen
  • Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung

 

Einschlägig Vorbestrafte Personen müssen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen werden!

 

Was hat das Gesetz mit uns zu tun?

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den

Trägern der freien Jugendarbeit sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige

Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt

worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder

Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren

Kontakt hat.

Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien

Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1

genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser

Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das

Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen

 

Die Vereinbarung

Ihr schließt eine Vereinbarung mit dem Jugendamt, dass ihr in eurem Verein die vorgaben des §72a SGB VIII, einhaltet.

Das Jugendamt des Landkreises Schwäbisch Hall kam nach dem Inkrafttreten des Gesetztes auf alle Vereine und Verbände zu.

Ihr habt keine Informationen bekommen oder möchtet erst jetzt die Vereinbarung abschließen?

Dann meldet euch beim Jugendamt oder Kreisjugendring Schwäbisch Hall, dort wird euch gerne weitergeholfen. Selbstverständlich dürft ihr euch auch an uns wenden.

 

Worauf kommts an?

  • Die Vorlage der Führungszeugnisse sollte von euch als QUALITÄTSSTANDARD gesehen werden.
  • Euer Verein/Verband erstellt ein internes Präventions- und Schutzkonzept
  • Ihr gebt Informationen zum angemessenen Umgang mit dem Schutzauftrag in eurem Verein weiter

 

Der Bürokratische Aufwand sollte nicht gescheut werden, es gibt für alle Vorgänge geeignete Musterformulare, welche ihr euch einfach downloaden könnt.

 

ZIEL der Vereinbarung:

Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt

Wir wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII gewährleisten.

 

Kinder und Jugendschutz geht uns alle etwas an!

 

Hilfestellungen und Informationen:

Ihr möchtet noch mehr Informationen zum gesamten Thema oder fragt euch wie ihr es bestmöglich in eurem Verein umsetzten könnt.

Sprecht uns einfach darauf an, wir helfen gerne weiter.

 

Dokumente zum  Download:

Die komplette Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII

Die Vereinbarung zerlegt in ihre Einzelteile:

Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII

  1. Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
  2. Muster für eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung
  3. Muster für ein Dokumentationsblatt für den Träger bzgl. der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
  4. Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
  5. Orientierungshilfe für die Anwendung von §72a Abs. 3,4 SGB VIII
  6. Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Jugendverbänden
  7. Selbstverpflichtungserklärung gemäß §72a SGB VIII
  8. Liste der in §72a SGB VIII genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches mit den Amtlichen Überschriften
  9. Gegenseitige Benennung der Ansprechpartner zum Kinderschutz im Landkreis Schwäbisch Hall gemäß §72a SGB VIII

Quelle: Landratsamt Schwäbisch Hall & Kreisjugendring Schwäbisch Hall