Jugendschutz richtig umsetzten! Ihr habt Fragen zum Thema Jugendschutz, sei es vor einer Veranstaltung oder ganz allgemein wie ihr was in eurem Verein umsetzten könnt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz e.V. (BAJ) bietet auf der Homepage Jugendschutz aktiv (www.jugendschutz-aktiv.de) die verschiedensten Informationen, Umsetzungstipps und Materialien rund ums Thema Jugendschutz. Hier einige Beispiele: Den Gesetzestext https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/jugendschutzgesetz In diesem Abschnitt des Internetportals "Jugendschutz aktiv" findet ihr den vollständigen Gesetzestext, und es werden die wichtigsten Begriffe erläutert. Die zentrale Bedeutung des Jugendschutzes wird dabei ebenso dargestellt wie der Geltungsbereich des Gesetzes. Den Jugendschutzrechner https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/jugendschutzrechner Was ist nach dem Jugendschutzgesetz erlaubt und was noch nicht? Welche Videos dürfen geschaut werden? Wie lange darf welche Altersgruppe in der Disco bleiben? Im Jugendschutz-Rechner findet ihr nach Altersstufen und Rubriken gestaffelt, exakte Antworten auf speziellen Fragen. Informationen für Veranstalter*innen: https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/infos-gewerbe-veranstalter Hier werden euch alle Regelungen erläutert, die im Einzelhandel, in Gaststätten, Diskotheken, Tankstellen und anderen Einrichtungen relevant sind. Ein Schulungsfilm zeigt Gewerbetreibenden und Vereinen an konkreten Beispielen, wie sie sich im Fall der Fälle richtig verhalten. Materialien: https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/angebote-materialien Hier bekommt ihr Infomaterialien für die verschiedensten Anwendungsfelder. Solltet ihr darüber hinaus noch weitere Fragen haben, dann meldet euch gerne bei uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Selbstverständlich könnt ihr euch auch mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) in Verbindung setzten. Quelle für diesen Text: www.jugendschutz-aktiv.de Ausgangslage: Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzt am 01.01.2012. Ein Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen.
Den kompletten Gesetzestext findet ihr unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/72a.html
Was besagt das Gesetz? Einschlägig Vorbestrafte Personen müssen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen werden! Was hat das Gesetz mit uns zu tun? (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendarbeit sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen Die Vereinbarung Ihr schließt eine Vereinbarung mit dem Jugendamt, dass ihr in eurem Verein die vorgaben des §72a SGB VIII, einhaltet. Das Jugendamt des Landkreises Schwäbisch Hall kam nach dem Inkrafttreten des Gesetztes auf alle Vereine und Verbände zu. Ihr habt keine Informationen bekommen oder möchtet erst jetzt die Vereinbarung abschließen? Dann meldet euch beim Jugendamt oder Kreisjugendring Schwäbisch Hall, dort wird euch gerne weitergeholfen. Selbstverständlich dürft ihr euch auch an uns wenden. Worauf kommts an? Der Bürokratische Aufwand sollte nicht gescheut werden, es gibt für alle Vorgänge geeignete Musterformulare, welche ihr euch einfach downloaden könnt.
ZIEL der Vereinbarung: Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt Wir wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII gewährleisten.
Kinder und Jugendschutz geht uns alle etwas an! Hilfestellungen und Informationen: Ihr möchtet noch mehr Informationen zum gesamten Thema oder fragt euch wie ihr es bestmöglich in eurem Verein umsetzten könnt. Sprecht uns einfach darauf an, wir helfen gerne weiter. Dokumente zum Download: Die komplette Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII Die Vereinbarung zerlegt in ihre Einzelteile: Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII Quelle: Landratsamt Schwäbisch Hall & Kreisjugendring Schwäbisch Hall