• Jugendschutz bei Veranstaltungen

    Jugendschutz richtig umsetzten!

    Ihr habt Fragen zum Thema Jugendschutz, sei es vor einer Veranstaltung oder ganz allgemein wie ihr was in eurem Verein umsetzten könnt.

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz e.V. (BAJ) bietet auf der Homepage Jugendschutz aktiv (www.jugendschutz-aktiv.de) die verschiedensten Informationen, Umsetzungstipps und Materialien rund ums Thema Jugendschutz.

    Hier einige Beispiele:

    Den Gesetzestext https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/jugendschutzgesetz

    In diesem Abschnitt des Internetportals "Jugendschutz aktiv" findet ihr den vollständigen Gesetzestext, und es werden die wichtigsten Begriffe erläutert. Die zentrale Bedeutung des Jugendschutzes wird dabei ebenso dargestellt wie der Geltungsbereich des Gesetzes.

    Den Jugendschutzrechner https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/jugendschutzrechner

    Was ist nach dem Jugendschutzgesetz erlaubt und was noch nicht? Welche Videos dürfen geschaut werden? Wie lange darf welche Altersgruppe in der Disco bleiben?

    Im Jugendschutz-Rechner findet ihr nach Altersstufen und Rubriken gestaffelt, exakte Antworten auf speziellen Fragen.

    Informationen für Veranstalter*innen: https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/infos-gewerbe-veranstalter

    Hier werden euch alle Regelungen erläutert, die im Einzelhandel, in Gaststätten, Diskotheken, Tankstellen und anderen Einrichtungen relevant sind. Ein Schulungsfilm zeigt Gewerbetreibenden und Vereinen an konkreten Beispielen, wie sie sich im Fall der Fälle richtig verhalten.

    Materialien: https://www.jugendschutz-aktiv.de/de/angebote-materialien

    Hier bekommt ihr Infomaterialien für die verschiedensten Anwendungsfelder.

     

    Solltet ihr darüber hinaus noch weitere Fragen haben, dann meldet euch gerne bei uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

    Selbstverständlich könnt ihr euch auch mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) in Verbindung setzten.

    Quelle für diesen Text: www.jugendschutz-aktiv.de

  • Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

    Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

    Warum gibt es das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes?

    Unzählige Menschen in Baden-Württemberg sind in ihrer Freizeit neben Ausbildung und Beruf für die Jugendarbeit aktiv. Nicht wenige investieren einen großen Teil ihrer Freizeit und/oder ihres Jahresurlaubs um für Kindern und Jugendlichen Freizeiten, Fahrten oder Zeltlager zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Um für diese verantwortungsvolle Aufgabe gut gerüstet zu sein, nehmen die Ehrenamtlichen an Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen.

    Was viele nicht wissen: Betreuer*innen von Kinder- und Jugendfreizeiten, Zeltlagern und Ausfahrten, aber auch Teilnehmer von Lehrgängen in der Jugendarbeit können sich für ihren Einsatz und/oder ihre Teilnahme freistellen lassen.

    Um ehrenamtliches Engagement zu unterstützen und zu fördern, gibt es in Baden-Württemberg das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“, dieses regelt auch euren Mindestanspruch auf Freistellung für euer Engagement.

     

    Weitere Informationen:

    Den Ausführlichen Gesetzestext findet ihr unter www.landesrecht.de

    Weitere Infos zur Freistellung und zum Bildungszeitgesetzt findet ihr weiter unten auf unserer Homepage.

  • Bildungszeitgesetz

    Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

     

    Wofür kann Bildungszeit genommen werden?

    Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

    • die berufliche Weiterbildung,
    • die politische Weiterbildung oder
    • ab 01.01.2016 auch für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.

     

    Wer kann Bildungszeit nehmen?

    Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.

     

    Wie viele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

    Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

                                                                    

    Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

     

    Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

    Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden.

    Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

    Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

    Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.

  • Freistellungen

    Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 des Landes Baden-Württemberg ermöglicht die Gewährung von bis zu 10 Tagen Sonderurlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten.

     

    Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten wird eine Freistellung gewährt?

    • Für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in den Jugendliche vorübergehend betreut werden, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden
    • Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, auch für Juleica; Tagungen und Schulungsveranstaltungen der öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe
    • Zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen
    • Zur Teilnahme an Aus- und Forbildungslehrgängen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports

     

    Wem steht die Freistellung zu?

    • Allen Beschäftigten über 16 Jahre, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen. Voraussetzung ist, dass sie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind.

     

    Wer kann die Freistellung beantragen?

    • Organisationen der Jugendarbeit
    • Alle vom Landesjugendamt oder der Obersten Landesjugendbehörde anerkannten Organisationen der Jugendarbeit
    • Die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften
    • Die im Landessportverband Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände
    • Anträge können auch von Orts-, Kreis- oder Bezirksgruppen oder -verbändern dieser Organisationen gestellt werden

     

    In welchem Umfang wird eine Freistellung gewährt?

    • Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Arbeitstage
    • Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar
    • Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.

     

    Was ist zu beachten?

    • Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Antragstellerinnen und Antragsteller tätig sind.
    • Die Anträge sind beim Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
    • Freistellungen können nur Personen beantragen, die ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg haben
    • Es ist in geeigneter Weise darzulegen, dass die Maßnahme eine jugendpflegerische oder jugendfürsorgliche Zielsetzung hat.
    • Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entlohnen für die Dauer der Freistellung

     

    Wie funktioniert eine Antragstellung?

    Interne Antragstellung

    Der Antrag an den Arbeitgeber darf nur gestellt werden, wenn zuvor ein Antrag des Mitarbeitenden an die beantragende Organisation vorliegt.

    Externe Antragstellung an den Arbeitgeber

    Die Organisation / der Verein formuliert ein Anschreiben an den Arbeitgeber, in dem sie die geplante Maßnahme beschreibt, auf das Freistellungsgesetz hinweist und darum bittet, aufgrund dessen Freistellung im genannten Zeitraum zu gewähren. Entweder schickt die Organisation das Schreiben direkt an den Arbeitgeber oder überlässt es dem Mitarbeiter, der es seinem Arbeitgeber direkt zukommen lässt – hier hat der Mitarbeiter die Wahlmöglichkeit.