Satzung des Stadtjugendrings Crailsheim e.V.
§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet „Stadtjugendring Crailsheim e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Crailsheim. Er ist gemeinnützig und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Crailsheim unter Nr. VR 131 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die auf freiwilliger und demokratischer Grundlage gebildete Vertretung der Jugend der Stadt mit dem Ziel, die gemeinsamen Belange der gesamten organisierten und nicht organisierten Jugend der Stadt und ihres Umlandes gegenüber der Öffentlichkeit und den für die Jugendarbeit zuständigen Behörden zu wahren.
Entsprechend der Funktion der Stadt Crailsheim als Mittelzentrum soll sich die Tätigkeit des Stadtjugendrings auch auf dessen Umland erstrecken, sofern dort keine Orts- oder Stadtjugendringe bestehen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Jugendverbänden, Erfahrungs- und Personenaustausch mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland mit dem Zweck der gegenseitigen Verständigung und der Lösung gemeinsamer Aufgaben.
- Verbesserung der Lebensbedingungen der Jugend in jeder Beziehung und Zusammenarbeit mit allen positiven Kräften des öffentlichen Lebens, mit dem Ziel einer besseren kulturellen und sozialen Erziehung der Jugend und Vorbereitung zu verantwortlicher Tätigkeit unter Wahrung von parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
- Gewährung des Eigenlebens jeder Jugendgruppe und jedes Einzelnen und der Neubildung von Jugendgruppen aller Art. Der Stadtjugendring bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben regionaler Jugendringe und Institutionen, die im Bereich der Jugendpflege tätig sind.
- Hinführung zur Wahrung demokratischer Grundlagen und Rechte im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Leben der Jugend und des Staates und Vertretung dieser Rechte gegenüber Organen des privaten Rechts.
- Unterstützung der Jugendleiterausbildung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle Jugendorganisationen erwerben, die auf Stadtebene arbeiten, darüber hinaus Einzelgruppen, die Jugendarbeit im Stadtgebiet und ihrem Umland leisten, soweit sie juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine und nicht bereits Mitglied im Kreisjugendring Schwäbisch Hall sind.
- Gruppierungen, die Minderheiten benachteiligen, können die Mitgliedschaft nicht erlangen.
- Die Schülermitverantwortungen der Schulen im Bereich der Stadt Crailsheim, deren Träger die Stadt oder der Landkreis ist, können ebenfalls Mitglied des Stadtjugendrings werden.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung auf Grund eines schriftlichen Antrages, dem die Satzungen oder die Arbeitsgrundlagen in schriftlicher Form beizufügen sind. Gruppierungen bzw. Vereine, die dem § 2 "Zweck des Vereins", speziell in Punkt b) und d) entgegenstehen, können nicht Mitglied des Stadtjugendrings Crailsheim e.V. werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten bei Verstoß gegen den in § 2 niedergelegten Zweck des Vereins. Der Austritt kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung schriftlich erklärt werden.
- Mitglieder, die bei Mitgliedervollversammlungen zweimal in Folge unentschuldigt oder dreimal in Folge entschuldigt fehlen, können durch 2/3-Mehrheit der Anwesenden aus dem Stadtjugendring ausgeschlossen werden. Eine Wiederaufnahme kann erst nach Ablauf eines Jahres beantragt werden.
- Der Stadtjugendring erhebt von seinen Mitgliedern keinerlei Beiträge. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedervollversammlung
- Jedes Mitglied entsendet einen Delegierten in die Mitgliedervollversammlung, der nach demokratischen Grundsätzen zu wählen ist. Dieser und jeder Wechsel des Delegierten ist dem Stadtjugendring namentlich zu benennen.
- Jedem Verein, der mehr als 200 jugendliche Mitglieder hat, stehen zwei Sitze – bei mehr als 1.000 jugendlichen Mitgliedern drei Sitze – zu. Für jede/n Delegierte/n ist ein/e Stellvertreter /in zu benennen, der / die bei Verhinderung des / der ständigen Delegierten stimmberechtigt an der Mitgliedervollversammlung teilnimmt. Den Schülermitverantwortungen der Schulen steht jeweils ein Sitz zur Verfügung. Die / Der entsandte Vertreter/in der Schulen wird demokratisch aus dem Kreis der Schülermitverantwortung gewählt. Die Delegierten der Schulen sollen nach Möglichkeit nicht Mitglieder einer dem Stadtjugendring angehörenden Organisation sein.
- Die Mitgliedervollversammlung wird von der / dem Vorsitzenden/n nach Bedarf einberufen. In jedem Kalenderjahr sind mindestens zwei Mitgliedervollversammlungen abzuhalten. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden.
- Jede/r Delegierte sowie jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Sitzungen finden öffentlich statt; Ausnahmen erfordern eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden bei der Abstimmung nicht gewertet.
- Die Mitgliedervollversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die / den Vorsitzende/n, die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n, die / den Kassier/erin und die / den Schriftführer/in sowie zwei KassenprüferInnen, je mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Zu den unter § 4, e) genannten Positionen können auch solche Personen gewählt werden, die nicht als ordentliche Delegierte der Mitgliedervollversammlung angehören. Es erfolgt eine geheime Wahl. Auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung können die Wahlen offen durchgeführt werden.
- Alle Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend, so ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Eine zweite, mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliedervollversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.
§ 5 Beirat
- Die Mitgliedervollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Beirat. Dieser setzt sich aus fünf Personen zusammen, wobei drei Sitze von der Mitgliedervollversammlung und jeweils ein Sitz durch die Ratskellerverwaltung und die Schülermitverantwortungen zu besetzen sind.
- Jedes Beiratsmitglied besitzt in der Mitgliedervollversammlung eine Stimme.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen wichtigen Entscheidungen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, zu beraten.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand tätigt die laufenden Geschäfte des Stadtjugendrings. Er setzt sich zusammen aus:
der / dem Vorsitzende/n
der / dem stellvertretende/n Vorsitzende/n
der / dem Schriftführer/in
der / dem Kassier/erin - Die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
§ 7 Vertreter zum Kreisjugendring Schwäbisch Hall
Delegierte sind die / der Vorsitzende und deren / dessen Stellvertreter/in.
§ 8 Außerordentliche Mitglieder
Zur Unterstützung der Arbeit des Stadtjugendrings können VertreterInnen sämtlicher Behörden und Organisationen im Bedarfsfall, wie es die Tagesordnung erfordert, von der / dem Vorsitzenden eingeladen werden. Sie nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
§ 9 Beantragung von Zuschüssen
- Die Stichtage für die Beantragung von Zuschüssen für die Mitgliedsvereine sind der 31. Mai sowie der 30. November. Die Ausschüttung erfolgt im jeweiligen Folgemonat auf das Konto des jeweiligen Vereins.
- Bei einmaligem unentschuldigtem Fehlen eines Mitgliedsvereins in der Mitgliedervollversammlung wird dessen beantragter Grundbetrag für die nächste Ausschüttung auf die Hälfte reduziert. Bei zweitmaligem in Folge unentschuldigtem Fehlen entfällt dessen beantragter Grundbetrag für die nächste Ausschüttung komplett, insofern nicht schon § 3,f) Anwendung findet.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind Niederschriften zu führen, die von der / dem jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften werden vor der nächsten Sitzung verschickt und sind in dieser zu genehmigen.
§ 12 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfähigkeit ist nach § 4, Absatz g) dieser Satzung festzustellen.
§ 13 Auflösung
- Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für ähnliche, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamtes und des Ministeriums für Kultus und Sport, um die Gemeinnützigkeit der neuen Verwendung sicherzustellen. Wird keine Regelung getroffen, fällt das Vermögen an die Stadt Crailsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der Rechtsnachfolger hat dieselben Ziele zu beachten. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Jugendpflege zu verwenden.
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Crailsheim, den 15. September 2011