Satzung des Stadtjugendrings Crailsheim e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Stadtjugendring Crailsheim e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Crailsheim.

Er ist gemeinnützig und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter Nr. VR 670131 eingetragen und trägt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Der Stadtjugendring Crailsheim e.V. ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Stadtjugendring Crailsheim e.V. ist eine auf freiwilliger und demokratischer Grundlage gebildete Vertretung von Jugendverbänden, sonstigen Jugendgemeinschaften, Jugendgruppen, Jugendabteilungen von Vereinen, Träger der offenen Jugendarbeit und der Schülermitverantwortungen. Ziel ist es, die gemeinsamen Belange der gesamten organisierten und nicht organisierten Jugendarbeit der Stadt Crailsheim gegenüber der Öffentlichkeit und den für die Jugendarbeit zuständigen Behörden zu wahren.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.

Der Stadtjugendring Crailsheim e.V. fördert ein demokratisches Bewusstsein und solidarisches Verhalten von Jugendlichen und deren aktiver Beteiligung an ihnen wichtigen gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Aufgaben:

  1. Vernetzung, Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Jugendverbänden, Erfahrungs- und Personenaustausch mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland mit dem Zweck der gegenseitigen Verständigung und der Lösung gemeinsamer Aufgaben.
  2. Verbesserung der Lebensbedingungen der Jugend in jeder Beziehung und Zusammenarbeit mit allen positiven Kräften des öffentlichen Lebens, mit dem Ziel einer besseren kulturellen und sozialen Erziehung der Jugend und Vorbereitung zu verantwortlicher Tätigkeit unter Wahrung von parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
  3. Gewährung des Eigenlebens jeder Jugendgruppe und jedes Einzelnen und der Neubildung von Jugendgruppen aller Art. Der Stadtjugendring bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben regionaler/überregionaler Jugendringe und Institutionen, die im Bereich der Jugendpflege und -arbeit tätig sind.
  4. Hinführung zur Wahrung demokratischer Grundlagen und Rechte im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Leben der Jugend und des Staates und Vertretung dieser Rechte gegenüber Organen des privaten Rechts.
  5. Kooperationen mit Mitgliedsverbänden und deren Unterstützung bei ihrer alltäglichen Vereinsarbeit.
  6. Unterstützung bei der Fortbildung und Qualifizierung der Jugendleiter im Ehrenamt, mit selbst gestalteten Angeboten oder durch finanzielle Unterstützung, um die Qualität der Jugendarbeit sicher zu stellen.
  7. Die finanzielle Förderung von Jugendverbänden, nicht nur von Mitgliedsverbänden, dies ist in §12 näher erläutert.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von Jugendverbänden, sonstigen Jugendgemeinschaften, Jugendgruppen, Jugendabteilungen von Vereinen, Träger der offenen Jugendarbeit und der Schülermitverantwortungen beantragt werden. Sie müssen auf Stadtebene arbeiten und diese voranbringen wollen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragsfrei. Sie verpflichtet zur Mitarbeit.
  3. Gruppierungen, die Minderheiten benachteiligen, können die Mitgliedschaft nicht erlangen.
  4. Die Schülermitverantwortungen der Schulen im Bereich der Stadt Crailsheim, deren Träger die Stadt oder der Landkreis ist, können ebenfalls Mitglied des Stadtjugendrings werden.
  5. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung auf Grund eines formlosen, schriftlichen Antrages, dem die Satzungen oder die Arbeitsgrundlagen in schriftlicher Form beizufügen sind. Gruppierungen bzw. Vereine, die dem § 3 "Zweck des Vereins", speziell in Punkt b) und d) entgegenstehen, können nicht Mitglied des Stadtjugendrings Crailsheim e.V. werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Der Ausschluss kann beantragt werden, wenn der Verein den in § 3 niedergelegten Zweck des Vereins nicht mehr erfüllt oder zweimal in Folge unentschuldigt oder dreimal in Folge entschuldigt fehlt. Eine Wiederaufnahme kann erst nach Ablauf eines Jahres beantragt werden.
  7. Die Mittel des Mitgliedsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder*innen eine angemessene Vergütung im Rahmen der gültigen Bestimmungen für die Ehrenamtspauschale beschließen.

 

§ 5 Mitgliedervollversammlung

  1. Jedes Mitglied entsendet eine/n Delegierte/n in die Mitgliedervollversammlung, der nach demokratischen Grundsätzen zu wählen ist. Dieser und jeder Wechsel des / der Delegierten ist dem Stadtjugendring namentlich und mit aktuellen Kontaktdaten zu benennen.
  2. Jedem Verein, der mehr als 200 jugendliche Mitglieder hat, stehen zwei Sitze – bei mehr als 1.000 jugendlichen Mitgliedern drei Sitze – zu. Für jede/n Delegierte/n ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen, der / die bei Verhinderung des / der ständigen Delegierten stimmberechtigt an der Mitgliedervollversammlung teilnimmt. Den Schülermitverantwortungen der Schulen steht jeweils ein Sitz zur Verfügung. Die / Der entsandte Vertreter/in der Schulen wird demokratisch aus dem Kreis der Schülermitverantwortung gewählt. Die Delegierten der Schulen sollen nach Möglichkeit nicht Mitglieder einer dem Stadtjugendring angehörenden Organisation sein. Jede/r Delegierte hat maximal ein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedervollversammlung wird von der / dem Vorsitzenden/n nach Bedarf einberufen. In jedem Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliedervollversammlung abzuhalten. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung in Textform mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden. Die Einladung kann auf Wunsch digital statt postalisch zugestellt werden.
  4. Die Mitgliedervollversammlung findet in Präsenz statt, kann bei Bedarf aber auch hybrid oder digital abgehalten werden. Dies wird bereits in der Einladung der Mitgliedervollversammlung angekündigt.
  5. Jede/r Delegierte sowie jedes Vorstandsmitglied des Stadtjugendring Crailsheim e.V. hat eine Stimme in der Mitgliedervollversammlung. Die Sitzungen finden öffentlich statt. Ausnahmen erfordern zur Beschlussfassung eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden bei der Abstimmung nicht gewertet.
  6. Die Mitgliedervollversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die / den Vorsitzende/n, die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n, die / den Kassier/erin und die / den Schriftführer/in sowie zwei KassenprüferInnen, je mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Der Mitgliedervollversammlung obliegt insbesondere:
    1. Die Festlegung und Gesamtplanung der Richtlinien für die gesamte Arbeit
    2. Die Wahl und Entlastung der/des Vorsitzenden und des Vorstandes
    3. Die Wahl des Beirates
    4. Die Wahl der zwei Kassenprüfer
    5. Die Bildung von Ausschüssen (nach Bedarf)
    6. Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  8. Zu den unter § 5, f) genannten Positionen können auch solche Personen gewählt werden, die nicht als ordentliche Delegierte der Mitgliedervollversammlung angehören. Es erfolgt eine geheime Wahl. Auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung können die Wahlen offen durchgeführt werden.
  9. Alle Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend, so ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Eine zweite, mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliedervollversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.

 

§ 6 Beirat

  1. Die Mitgliedervollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Beirat.
  2. Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und fünf Personen zusammen, wobei drei Sitze von der Mitgliedervollversammlung und jeweils ein Sitz durch die Ratskellerverwaltung und die Schülermitverantwortungen zu besetzen sind.
  3. Jedes Beiratsmitglied besitzt in der Mitgliedervollversammlung eine Stimme, sofern nicht bereits anderweitig ein Stimmrecht besteht.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen wichtigen Entscheidungen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, zu beraten.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand tätigt die laufenden Geschäfte des Stadtjugendrings und setzt sich zusammen aus:
    • der / dem Vorsitzende/n
    • der / dem stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • der / dem Schriftführer/in
    • der / dem Kassier/erin
      Das Mindestalter für die / den Vorsitzende/n und die / den Stellvertretende/ beträgt 18 Jahre.
  2. Der Vorstand arbeitet im Auftrag der Mitgliedervollversammlung. Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die/der Vorsitzende sowie der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die / der Vorsitzende und die / der Stellvertretende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
  3. Die Dauer einer Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  4. Aufgaben des Vorstandes:
    1. Der Vorstand bearbeitet alle anfallenden bzw. laufenden Aufgaben zwischen den Vollversammlungen und trifft die dazu notwendigen Entscheidungen.
    2. Der Vorstand koordiniert alle Aktivitäten des Stadtjugendring Crailsheim e.V.
    3. Der Vorstand gibt in der Jahreshauptversammlung einen Geschäftsbericht (Jahresbericht) und einen Kassenbericht (Finanzbericht) ab.
    4. Der Vorstand verantwortet den Geschäftsbetrieb in der Geschäftsstelle.
    5. Dem Vorstand obliegen darüber hinaus Prüfaufgaben zur Aufnahme und zum Ausschluss usw. von Mitgliedern nach § 4 dieser Satzung
    6. Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Ratskeller und den hiermit verbundenen Tätigkeiten.
  5. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen des vorigen Absatzes, so kann er von der Mitgliedervollversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abberufen werden.
  6. Der Vorstand tagt monatlich. Die Sitzung kann in Präsenz, hybrid oder digital stattfinden. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand behält sich jedoch vor einzelne Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu besprechen. In diesem Fall wird ein separates Protokoll geführt.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Prüfung der Kassenbücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer/innen. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht abzugeben.

 

§ 9 Abstimmungen und Wahlen

Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst, sofern in den Abschnitten zuvor nichts anderes geregelt wurde. Es erfolgt eine geheime Wahl. Auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung können die Wahlen offen durchgeführt werden. Stimmengleichheit gilt als Zustimmung. Enthaltungen werden nicht gezählt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Jede/r Delegierte hat nur eine Stimme und kann nur ein Mitglied pro Versammlung vertreten.

 

§ 10 Vertreter zu überregionalen Gremien

Delegierte sind die / der Vorsitzende und deren / dessen Stellvertreter/in.

 

§ 11 Außerordentliche Mitglieder

Zur Unterstützung der Arbeit des Stadtjugendrings können VertreterInnen sämtlicher Behörden und Organisationen im Bedarfsfall, wie es die Tagesordnung erfordert, von der / dem Vorsitzenden eingeladen werden. Sie nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.

 

§ 12 Beantragung von Zuschüssen

  1. Der Stichtag für die Beantragung von ist der 31. Dezemeber des jeweiligen Förderjahres. Die Ausschüttung erfolgt im Februar des Folgejahres auf das Vereinskonto.
  2. Die Bezuschussung und die Höhe des Grundbetrags, erfolgt anhand der Zuschussrichtlinien, welche seperat von der Mitgliedervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind Niederschriften zu führen, die von der / dem jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften werden vor der nächsten Sitzung verschickt und sind in dieser zu genehmigen.

 

§ 15 Ordnungen und Leitbilder

In Ergänzung zu dieser Satzung pflegt der Stadtjugendring Crailsheim e.V. eine Geschäftsordnung, eine Konzeption sowie ein Leitbild.

 

§ 16 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes

Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

2) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins aktualisiert und beschlossen werden.

 

§ 17 Haftungsausschluss

Die Organe und ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 18 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfähigkeit ist nach § 5, Absatz i) dieser Satzung festzustellen. Die Satzungsänderung ist schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Sitzung bekanntzugeben.

 

§ 19 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für ähnliche, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamtes und des Ministeriums für Kultus und Sport, um die Gemeinnützigkeit der neuen Verwendung sicherzustellen. Wird keine Regelung getroffen, fällt das Vermögen an die Stadt Crailsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Rechtsnachfolger hat dieselben Ziele zu beachten. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Jugendpflege zu verwenden.

 

§ 20 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswirksam sein oder werden, so bleiben die Wirksamkeit anderer Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzten, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitmöglichst entspricht.

 

Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

Crailsheim, den 03. April 2023