Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 des Landes Baden-Württemberg ermöglicht die Gewährung von bis zu 10 Tagen Sonderurlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten.

 

Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten wird eine Freistellung gewährt?

  • Für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in den Jugendliche vorübergehend betreut werden, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden
  • Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, auch für Juleica; Tagungen und Schulungsveranstaltungen der öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe
  • Zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen
  • Zur Teilnahme an Aus- und Forbildungslehrgängen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports

 

Wem steht die Freistellung zu?

  • Allen Beschäftigten über 16 Jahre, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen. Voraussetzung ist, dass sie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind.

 

Wer kann die Freistellung beantragen?

  • Organisationen der Jugendarbeit
  • Alle vom Landesjugendamt oder der Obersten Landesjugendbehörde anerkannten Organisationen der Jugendarbeit
  • Die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Die im Landessportverband Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände
  • Anträge können auch von Orts-, Kreis- oder Bezirksgruppen oder -verbändern dieser Organisationen gestellt werden

 

In welchem Umfang wird eine Freistellung gewährt?

  • Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Arbeitstage
  • Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar
  • Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.

 

Was ist zu beachten?

  • Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Antragstellerinnen und Antragsteller tätig sind.
  • Die Anträge sind beim Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
  • Freistellungen können nur Personen beantragen, die ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Baden-Württemberg haben
  • Es ist in geeigneter Weise darzulegen, dass die Maßnahme eine jugendpflegerische oder jugendfürsorgliche Zielsetzung hat.
  • Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entlohnen für die Dauer der Freistellung

 

Wie funktioniert eine Antragstellung?

Interne Antragstellung

Der Antrag an den Arbeitgeber darf nur gestellt werden, wenn zuvor ein Antrag des Mitarbeitenden an die beantragende Organisation vorliegt.

Externe Antragstellung an den Arbeitgeber

Die Organisation / der Verein formuliert ein Anschreiben an den Arbeitgeber, in dem sie die geplante Maßnahme beschreibt, auf das Freistellungsgesetz hinweist und darum bittet, aufgrund dessen Freistellung im genannten Zeitraum zu gewähren. Entweder schickt die Organisation das Schreiben direkt an den Arbeitgeber oder überlässt es dem Mitarbeiter, der es seinem Arbeitgeber direkt zukommen lässt – hier hat der Mitarbeiter die Wahlmöglichkeit.